Allgemeine Geschäfts-
und Lieferbedingungen

AGB Oktober 2010

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbestimmungen des Auftraggebers  werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens des Auftragnehmers bei Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt.
(2) Ist der Auftraggeber mit der ausschließlichen Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, so hat er den Auftragnehmer unverzüglich mit gesondertem Schreiben hierüber zu informieren. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. 

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Erhalt der Bestellung unverzüglich eine Auftragsbestätigung erteilen. Erst durch Erteilung der Auftragsbestätigung  wird ein Vertragsverhältnis begründet. Der Vertragspartner kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer den Auftrag nicht binnen zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen oder vorbehaltlos ausgeführt hat.
(2) Vertragsänderungen/- ergänzungen oder sonstige Erklärungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen erhalten erst ihre Gültigkeit, wenn sie in Schriftform  beiden Vertragsparteien vorliegen.

§ 3 Preisstellung

(1) Die Preise gelten in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Reduzierung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung,  sowie Verringerung vereinbarter Abrufe, berechtigt den Auftragnehmer zu einer  Erhöhung der Stückpreise.
(3) Liegen Gründe vor,  die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, woraus sich eine gravierende Änderung der Kosten für Löhne, Material und Energie ergeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu berichtigen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind bis 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Abweichende Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen i. H. v. acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
(2) Werden durch den Auftraggeber Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, werden die Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig.
(3) Aufrechnungsrechte gegenüber dem Auftragnehmer sind nur dann zulässig, wenn eine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt wurde.
(4) Die Annahme von Schecks behält sich der Auftragnehmer vor. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung  Eigentum des Auftragnehmers. Als Bezahlung gilt der eingegangene Gegenwert beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist dem Auftraggeber nicht möglich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware bei Weiterverkauf auf Kredit zu sichern.
(3) Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer die Forderung aus der weiteren Veräußerung in Höhe der gesamten Forderung ab. Solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug ist, bleibt dieser berechtigt die zur Sicherheit abgetretene Forderung  selber einzuziehen.
(4) Erwirbt der Auftraggeber aufgrund einer Verbindung oder Vermischung das Eigentum an der Ware, so räumt er dem Auftragnehmer im Verhältnis der Forderung das Miteigentum an der neuen Sache ein.

§ 6 Ausführung

(1) Die Ware wird nach den allgemein geltenden Normen und gültigen Regeln der Technik gefertigt.
(2) Der Auftragnehmer fügt den Lieferungen kein Abnahmeprüfzeugnis nach EN 10204/3.1 bei. Bei Bedarf erfolgt eine Dokumentation der geometrischen Beschaffenheit der Produkte durch ein ETI Prüfprotokoll.
(3) Die Übereinstimmung der metallurgischen Beschaffenheit des Produkts mit der Bestellung wird mit APZ nach EN 10204/3.1 vom eingesetzten Vormaterial bescheinigt.
(4) Verbindlich für die Ausführung von Produkten sind Kundenzeichnungen, sofern diese den technischen Anforderungen an die Produktion und gültigen DIN EN Normen entsprechen. Liegen keine Kundenzeichnungen vor, gelten die vom Auftragnehmer angefertigten und vom Auftraggeber genehmigten Roh- oder Fertigungszeichnungen.

§ 7 Prüfung

(1) Die regelmäßige Prüfung der äußeren Beschaffenheit, wie Prüfung von Abmessungen und Oberflächenfehlern  werden nach den jeweilig gültigen DIN EN – Normen durchgeführt.
(2) Prüfungen die darüber hinausgehen,  sind nicht mit im Stückpreis enthalten. Die mechanischen Eigenschaften  können durch eine Prüfung eines unabhängigen Sachverständigen dokumentiert werden. Diese werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

§ 8 Werkzeuge

(1) Werkzeuge und Vorrichtungen, die für die Fertigung der bestellten Schmiedestücke benötigt werden, bleiben ohne Berücksichtigung von der Berechnung der Kostenanteile Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Werden vom Auftraggeber Werkzeugkostenanteile geleistet, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Werkzeuge drei Jahre lang  für den Auftraggeber aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der letzten Lieferung.
(3) Kosten für die Erneuerung sowie Instandhaltung der Werkzeuge werden vom Auftragnehmer getragen.

§ 9 Lieferzeit und Verzug

(1) Vereinbarte Lieferfristen sind annähernd  und beginnen mit erteilter Auftragsbestätigung sowie Vorliegen aller zu erfüllender Voraussetzungen des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer gerät nicht in Verzug, wenn die Lieferung infolge eines Umstandes verzögert wird, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die bestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Lieferwerk verlassen hat.
(3) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, kann der Auftragnehmer den hieraus entstandenen Schaden sowie Mehraufwendungen vom Auftraggeber verlangen. Bei Verzug des Auftraggebers geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs sowie eine Verschlechterung der Kaufsache ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über.
(4) Auftragnehmer und Auftraggeber sind verpflichtet, unverzüglich nach bekannt werden eines Verzuges den anderen Vertragspartner darüber zu informieren.

§ 10 Gefahrenübertragung und Versand

(1) Die Gefahr für die Versendung der bestellten Ware trägt der Auftraggeber. Die Gefahr geht mit Verlassen der Ware beim Auftragnehmer auf den Auftraggeber über.
(2) Vom Auftragnehmer gemeldete versandbereite Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Erfolgt eine Übernahme der Ware nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt die Ware nach eigener Wahl zu versenden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden durch den Auftraggeber getragen.

§ 11 Versandzusatzmaterial

(1) Wenn erforderlich, wird vom Auftragnehmer die bestellte Ware transportgerecht verpackt. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen.
(2) Einhaltung von Transportsicherungsvorkehrungen  ist Angelegenheit des Auftraggebers.

§ 12 Gewährleistung

(1) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Die Anzeige von offensichtlichen Mängeln muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintreffen der Ware beim Auftraggeber erfolgen. Voraussetzung für deren Anerkennung ist, dass sich die gelieferte Ware noch im Anlieferungszustand befindet.
(2) Änderungen an der beanstandeten Ware ohne Zustimmung des Auftragnehmers führen zu einem Verlust von etwaigen Gewährleistungsansprüchen. Aus- und Einbaukosten sowie Kosten, die durch die Bearbeitung von mangelhafter Ware entstanden sind, werden nicht vom Auftragnehmer erstattet.
(3) Beanstandete Ware ist dem Auftragnehmer zur Abholung bereit zu stellen. Erfolgt eine Rücksendung an den Auftragnehmer ohne dessen Einwilligung, trägt der Auftraggeber hierfür die anfallenden Kosten.
(4) Der Auftragnehmer leistet Ersatz für die fehlerhafte Ware. Alternativ kann eine Gutschrift erfolgen. Fehlstücke von bis zu 0,5 % gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat seinerseits die für die Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vorzunehmen

§ 13 Haftung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit. Darüber hinaus ist er verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die Dritte gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Partei gelten machen. Es sei denn, der Auftragnehmer hat den geltend gemachten Schaden nicht zu vertreten.

§ 14 Überlassene Unterlagen

(1) Bei überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen, behält sich der Auftragnehmer etwaige Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Ausgehändigte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind überlassene Unterlagen mit etwaigen angefertigten Kopien an den Vertragspartner herauszugeben.

§ 15 Schutzrechte

(1) Der Auftraggeber hat zu prüfen ob durch Erteilung des Auftrages eine mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten vorliegt. Er hat ggf. den Auftragnehmer davon schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn es sich um einen Auftrag handelt, welcher durch gewerbliche Schutzrechte geschützt wird.
(2) Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für Ansprüche, die bei der Verletzung solcher Rechte entstehen.

§ 16 Datenschutz, Geheimhaltung

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm bei und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertragliche Zwecke zu verwenden.
Der Auftraggeber verpflichte sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu den vertraulichen Informationen zu gewähren, die mit der unmittelbaren Leistungserbringung vertraut sind.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Informationen vertraulich behandelt und nur im notwendigen Rahmen verwendet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über eine etwaige Weitergabe von vertraulichen Informationen zu informieren.

§ 17 Referenzen, Werbung

(1) Der Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Werbezwecke zu verwenden.
(2) Die Verwendung von Bildmaterial, Zeichnungen sowie Prospektmaterial des Auftragnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 18 Integrität

(1) Der Auftraggeber trifft Vorkehrungen zur Vermeidung von wirtschaftsschädigenden Handlungen (z.B. Korruption).
(2) Bei bekannt werden solcher Handlungen ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt.

§ 19 Sicherheiten

(1) Bei Erstlieferung ist grundsätzlich Vorauskasse zu leisten.
(2) Sind Gründe bekannt, die das Risiko des Vertrages ungewöhnlich erhöhen, ist eine Bankbürgschaft zu Gunsten des Auftragnehmers in Höhe der gesamten Nettoauftragssumme abzuschließen. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen. 

§ 20 Schlussbestimmung

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der Vertrag schließenden Stelle des Auftragnehmers.
(3) Erfüllungsort ist Hagen (NRW).

§ 21 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. (Dieses gilt auch bei Regelungslücken im Vertrag).
(2) Anstelle der Unwirksamkeit oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen ein.

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